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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Mit einem Vorführungsbefehl wird keine der Rechtskraft fähige Verfügung oder Feststellung getroffen. Dem klaren Wortlaut dieses Schriftstückes (Formular 9 der VwformV, BGBl 219/1951 zufolge wird dem Geladenen lediglich informativ mitgeteilt, dass er zur Behörde vorgeführt werde, weil er dem Ladungsbescheid unentschuldigt keine Folge geleistet habe (Hinweis auf E VfGH vom 24.6.1978, VfSlg 8323). Ein Vorführungsbefehl ist keine endgültige, die Sache erledigende und damit Bescheidcharakter besitzende Entscheidung iSd Art 130 und 131 B-VG.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche VerwaltungBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987100060.X01Im RIS seit
27.04.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015