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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Rechtssatz
Wenn auch eine Freibadeanlage (hier: im Eigentum einer Gemeinde stehend) zivilrechtlich ein Grundstück ist, so ändert dies nichts daran, daß den Badegästen gegen Entrichtung eines Entgeltes nicht ein Grundstück vermietet, sondern nur die Bademöglichkeit gegen Entgelt eingeräumt wird. Daß die Badegäste damit auch berechtigt werden, das Grundstück, auf dem die Badeanlage errichtet ist, zu betreten und zu benützen, begründet nicht ein Mietrecht am Grundstück.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986150007.X04Im RIS seit
06.03.1989