RS Vwgh 1989/3/6 86/15/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1090;
UStG 1972 §2 Abs3;

Rechtssatz

Wenn auch eine Freibadeanlage (hier: im Eigentum einer Gemeinde stehend) zivilrechtlich ein Grundstück ist, so ändert dies nichts daran, daß den Badegästen gegen Entrichtung eines Entgeltes nicht ein Grundstück vermietet, sondern nur die Bademöglichkeit gegen Entgelt eingeräumt wird. Daß die Badegäste damit auch berechtigt werden, das Grundstück, auf dem die Badeanlage errichtet ist, zu betreten und zu benützen, begründet nicht ein Mietrecht am Grundstück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986150007.X04

Im RIS seit

06.03.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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