Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §56 Abs1;Rechtssatz
Beim Strafanspruch des Privatanklägers gem § 56 VStG handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in Ansehung dessen nach dem Tod des Besitzers keinerlei subjektive Rechte und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr bestehen. Das Beschwerdeverfahren ist daher mangels eines fortbestehenden rechtlichen Interesses an einer Entscheidung des VwGH über die Beschwerde gem § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos einzustellen. Die Parteien haben ihren Aufwand gem § 58 VwGG selbst zu tragen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100134.X01Im RIS seit
25.01.2007