RS Vwgh 1989/3/6 86/15/0109

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Veröffentlicht am 06.03.1989
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Bewertungsrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2
BewG 1955 §53 Abs10
BewG 1955 §55 Abs1

Rechtssatz

Bei der Feststellung des gemeinen Wertes von Grundstücken ist vor allem auf die Form und die Lage des Grundstückes zu achten. Auch die Größe ist für den Wert je Flächeneinheit maßbestimmend, weil mitunter für größere Grundstücke der erzielbare Quadratmeterpreis geringer sein kann als bei Grundstücken mittleren oder kleineren Ausmaßes. Die Ertragschancen des Liegenschaftsbesitzes sind bei Ermittlung des gemeinen Wertes dann zu berücksichtigen, wenn durch sie der Grundstückswert und damit auch der Preis mitbeeinflußt wird, der im Fall einer Veräußerung der Liegenschaft zu erzielen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986150109.X03

Im RIS seit

27.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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