RS Vwgh 1989/3/6 86/15/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KStG 1966 §2;
UStG 1972 §2 Abs3;
UStG 1972 §21 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/15/0035 E 3. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Eine in einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes ausgeübte Tätigkeit erfüllt, wenn die Umsätze nicht einmal die Bagatellgrenze des § 21 Abs 6 UStG 1972 erreichen, nicht die für die Annahme eines Betriebes gewerbliche Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes und für eine sich daraus ergebende Unternehmertätigkeit iSd USt-Rechtes zu fordernde Voraussetzung, daß die Tätigkeit "von einigem wirtschaftlichem Gewicht" ist. Die Einbeziehung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft in die Umsatzbesteuerung dient der wettbewerbsmäßigen Gleichstellung der von der öffentlichen Hand geführten Erwerbsbetriebe mit den privaten Unternehmen. Diese Gleichstellung bedingt aber, daß Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, um als Betriebe gewerblicher Art behandelt zu werden, in Gestaltung und Führung des Betriebes privaten Unternehmen ähnlich sein müßten. Eine solche Ähnlichkeit mit privaten Unternehmen besteht jedoch nicht, wenn Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechtes ihre Tätigkeit so einrichten, daß die Umsätze nicht einmal die Bagatellgrenze des § 21 UStG 1972 von S 40.000,-- erreichen (Hinweis E 23.2.1984, 82/15/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986150007.X01

Im RIS seit

06.03.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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