RS Vwgh 1989/3/6 86/15/0109

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Veröffentlicht am 06.03.1989
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Bewertungsrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2
BewG 1955 §53 Abs10
BewG 1955 §55 Abs1

Rechtssatz

Der gemeine Wert ergibt sich im wesentlichen aus Angebot und Nachfrage im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und wird durch viele Umstände beeinflußt, deren Auswirkung auf die Wertbildung im einzelnen nicht immer auf der Hand liegt. Der gemeine Wert ist eine objektive Größe und daher grundsätzlich nicht willkürlich festzusetzen. Er muß festgestellt, also gefunden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986150109.X02

Im RIS seit

27.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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