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BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2Rechtssatz
Der gemeine Wert ergibt sich im wesentlichen aus Angebot und Nachfrage im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und wird durch viele Umstände beeinflußt, deren Auswirkung auf die Wertbildung im einzelnen nicht immer auf der Hand liegt. Der gemeine Wert ist eine objektive Größe und daher grundsätzlich nicht willkürlich festzusetzen. Er muß festgestellt, also gefunden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986150109.X02Im RIS seit
27.05.2020Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020