Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §17 impl;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 415;Rechtssatz
Wenngleich bei der Einsichtnahme in öffentlich zugängliche Aktenteile die Akteneinsicht auch anderen Personen als den Parteien des Verfahrens gewährt wird, kommt den jeweils Einsicht nehmenden Personen in Ausübung des Rechtes auf Einsichtnahme der Behörde gegenüber die Stellung einer Partei zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150066.X03Im RIS seit
11.07.2001