RS Vwgh 1989/3/6 88/15/0066

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Veröffentlicht am 06.03.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 impl;
AVG §8 impl;
BAO §78;
BAO §90;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 415;

Rechtssatz

Wenngleich bei der Einsichtnahme in öffentlich zugängliche Aktenteile die Akteneinsicht auch anderen Personen als den Parteien des Verfahrens gewährt wird, kommt den jeweils Einsicht nehmenden Personen in Ausübung des Rechtes auf Einsichtnahme der Behörde gegenüber die Stellung einer Partei zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150066.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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