RS Vwgh 1989/3/6 87/10/0060

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Veröffentlicht am 06.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs2;

Rechtssatz

Ist in der Rubrik "in Angelegenheit" bei Verwendung des Formulares 9 der VwformV nur "eigener" angegeben, dann ist nicht zu erkennen, zu welchem konkreten Gegenstand der Bf vor die Behörde geladen wurde (Hinweis auf E vom 28.3.1980, 2850/79). Dass ein Bf bei "Herrn ..." persönlich zu erscheinen habe, stellt keine konkrete Bezeichnung des Gegenstandes dar (daher: Aufhebung des Ladungsbescheides als inhaltlich rechtswidrig).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987100060.X03

Im RIS seit

27.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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