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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs2;Rechtssatz
Ist in der Rubrik "in Angelegenheit" bei Verwendung des Formulares 9 der VwformV nur "eigener" angegeben, dann ist nicht zu erkennen, zu welchem konkreten Gegenstand der Bf vor die Behörde geladen wurde (Hinweis auf E vom 28.3.1980, 2850/79). Dass ein Bf bei "Herrn ..." persönlich zu erscheinen habe, stellt keine konkrete Bezeichnung des Gegenstandes dar (daher: Aufhebung des Ladungsbescheides als inhaltlich rechtswidrig).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987100060.X03Im RIS seit
27.04.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015