RS Vwgh 1989/3/6 89/10/0075

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Veröffentlicht am 06.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs5;

Rechtssatz

Die Parteistellung bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Forstbehörden haben bei der Erteilung einer Rodungsbewilligung keine wasserrechtlichen Vorschriften - aus welchen die Bfin ihre Parteistellung abzuleiten versucht - zu vollziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100075.X01

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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