Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Parteistellung bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Forstbehörden haben bei der Erteilung einer Rodungsbewilligung keine wasserrechtlichen Vorschriften - aus welchen die Bfin ihre Parteistellung abzuleiten versucht - zu vollziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100075.X01Im RIS seit
20.06.2007