RS Vwgh 1989/3/6 86/15/0007

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Veröffentlicht am 06.03.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KStG 1966 §2;
UStG 1972 §2 Abs3;
UStG 1972 §21 Abs6;

Rechtssatz

Das Freibad einer Gemeinde ist kein Betrieb gewerblicher Art, wenn durch Jahre, wenn auch mit Ausnahme eines Jahres, nur Umsätze erzielt werden, die die "Bagatellgrenze" des § 21 Abs 6 UStG 1972 nicht übersteigen (sogenanntes quantitatives Erfordernis; Hinweis E 18.11.1985, 85/15/0198, E 15.9.1986, 84/15/0157, E 3.11.1986, 86/15/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986150007.X02

Im RIS seit

06.03.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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