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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AusgleichsO §8 Abs3;Rechtssatz
Im Gegensatz zum Konkursverfahren wird im Ausgleichsverfahren dem Ausgleichsschuldner bzw dem gesetzlichen Vertreter die Handlungsfähigkeit nicht genommen, sie bleibt vielmehr grundsätzlich bestehen. Dies bedeutet, daß der Geschäftsführer einer GmbH dadurch, daß über die Gesellschaft der Ausgleich eröffnet wurde, seine nach § 7 Abs 1 Wr LAO und § 54 Abs 1 Wr LAO bestehende Pflicht zur Abgabenentrichtung nicht verloren hat. Bei Vorliegen könnte eines Anwendungsfalles des § 8 Abs 2 letzter Satz AusgleichsO könnte die Rechtslage jedoch unter Umständen eine andere sein.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150063.X02Im RIS seit
06.03.1989