RS Vwgh 1989/3/6 88/15/0041

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Veröffentlicht am 06.03.1989
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Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1989/10, S 623;

Rechtssatz

Der Inhalt des Privatinteresses ergibt sich aus der Abgrenzung vom öffentlichen Interesse bzw dem Interesse für die Allgemeinheit. Privates Interesse ist anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150041.X01

Im RIS seit

06.03.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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