RS Vwgh 1989/3/6 88/15/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1989
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP5 Abs1;
GebG 1957 §5 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 414;

Rechtssatz

Besteht eine Beilage aus mehr als einem Blatt, so ist die Bogengebühr so oft zu entrichten, als das Flächenausmaß aller Blätter das Ausmaß 2 x 210 mm x 297 mm überschreitet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150113.X03

Im RIS seit

06.03.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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