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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP5 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 414;Rechtssatz
Besteht eine Beilage aus mehr als einem Blatt, so ist die Bogengebühr so oft zu entrichten, als das Flächenausmaß aller Blätter das Ausmaß 2 x 210 mm x 297 mm überschreitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150113.X03Im RIS seit
06.03.1989