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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989, 431;Rechtssatz
Bei Entscheidung über einen Antrag nach § 89 Abs 7 FinStrG idF BGBl 1985/571 hat die Abgabenbehörde Ermessen iSd § 20 BAO zu üben. Die Entscheidung darüber, ob beschlagnahmte Gegenstände aus dem in § 91 Abs 2 FinStrG angeführten Grund zurückzugeben sind, ist nicht in das Ermessen der Behörde gestellt. Die Entscheidung über diesen Antrag hängt daher allein von der Beantwortung der Frage ab, ob die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987150153.X02Im RIS seit
06.03.1989