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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/10/0078Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in den Beschwerdesachen des S-A in W, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 21, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien 1.) vom 12. März 2008, Zl. UVS- 07/L/18/1624/2007-6 (protokolliert zur hg. Zl. 2008/10/0074), und
2.) vom 11. März 2008, Zl. UVS-07/L/18/1625/2007-6 (protokolliert zur hg. Zl. 2008/10/0078), jeweils betreffend Übertretung des LMSVG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden für gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) vom 11. bzw. 12. September 2003 wurde der Beschwerdeführer jeweils für schuldig erkannt, er habe es als persönlich haftender Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H.-OEG gemäß § 9 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Lebensmittelunternehmerin in ihrem Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart eines Kaffeehauses jeweils am 27. September 2006 (nicht näher genannte) Bestimmungen des LMSVG nicht eingehalten habe.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Mit Schriftsätzen seines Rechtsvertreters jeweils vom 28. Mai 2008 legte der Beschwerdeführer Kopien zweier (jeweils als" Berichtigungsbescheid" bezeichneter) Bescheide der belangten Behörde jeweils vom 28. Mai 2008, Zl. UVS-07/LV/18/3792/2008-3 (betreffend den erstangefochtenen Bescheid) und Zl. UVS- 07/LV/18/3784/2008-3 (betreffend den zweitangefochtenen Bescheid) vor, mit denen, wie sich aus den Begründungen zweifelsfrei ergibt, die angefochtenen Bescheide gemäß § 52 a Abs. 1 VStG aufgehoben wurden (unter einem wurden von Amts wegen die erstbehördlichen Straferkenntnisse aufgehoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt).
2. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall, in dem die angefochtenen Bescheide durch die erwähnten Bescheide vom 28. Mai 2008 aufgehoben wurden, gegeben (vgl. zB. den hg. Beschluss vom 17. März 2005, Zl. 2003/11/0279).
Die Beschwerden waren daher - vorliegendenfalls nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung wegen ihres persönlichen, rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges - gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren waren einzustellen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 2. Juli 2008
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008100074.X00Im RIS seit
14.10.2008Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008