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BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2Rechtssatz
Die Ertragsfähigkeit einer Liegenschaft stellt einen den Preis, der im Fall einer Veräußerung der Liegenschaft zu erzielen wäre, mitbeeinflussenden objetiven Faktor dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986150109.X04Im RIS seit
27.05.2020Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020