RS Vwgh 1989/3/6 88/15/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1989
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Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
41/02 Melderecht

Norm

GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
MeldeG 1972 §12 Abs1;

Rechtssatz

Trotz Vorliegens mehrerer Ansuchen in einem Schriftsatz ist die Gebühr nur dann einmal zu entrichten, wenn die mehreren Ansuchen untereinander in einem Zusammenhang stehen. Ein Zusammenhang zwischen mehreren Ansuchen in diesem Sinn ist anzunehmen, wenn ein Begehren vom anderen derart abhängt, dass es an das Bestehen des anderen gebunden ist (Akzessorium). Ein solcher Zusammenhang besteht nicht bei einem Ersuchen an die Meldebehörde um die Bekanntgabe des Wohnortes mehrerer verschiedener Personen (Hinweis E 9.10.1957, 1414/55).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150122.X03

Im RIS seit

06.03.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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