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BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2Rechtssatz
Die Bewertung von bebauten Grundstücken nach dem Mindestwertprinzip führt zur Annahme eines fiktiven Wertes, nämlich des gemeinen Wertes, mit dem der Grund und Boden als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre. Aber auch bei dieser Mindestbewertung erfaßt der Einheitswert das ganze Grundvermögen, also Grund und Gebäude.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986150109.X01Im RIS seit
27.05.2020Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020