RS Vwgh 1989/3/6 88/15/0122

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Veröffentlicht am 06.03.1989
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Z1;

Rechtssatz

An der gesonderten Gebührenpflicht jedes einzelnen von mehreren Begehren, die in einer Schrift zusammengefaßt sind, ändert es nichts, wenn die mehreren Begehren allenfalls gleichartig sind. Auch wenn durch die Vereinigung der mehreren Ansuchen in einer Eingabe der Behörde unter Umständen der Verwaltungsaufwand wesentlich erleichtert wird, so kann dies auf das Ausmaß der Gebührenpflicht mangels gesetzlicher Berücksichtigung dieses Umstandes keinen Einfluß haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150122.X02

Im RIS seit

06.03.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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