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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §12 Abs1;Rechtssatz
An der gesonderten Gebührenpflicht jedes einzelnen von mehreren Begehren, die in einer Schrift zusammengefaßt sind, ändert es nichts, wenn die mehreren Begehren allenfalls gleichartig sind. Auch wenn durch die Vereinigung der mehreren Ansuchen in einer Eingabe der Behörde unter Umständen der Verwaltungsaufwand wesentlich erleichtert wird, so kann dies auf das Ausmaß der Gebührenpflicht mangels gesetzlicher Berücksichtigung dieses Umstandes keinen Einfluß haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150122.X02Im RIS seit
06.03.1989