RS Vwgh 1989/3/7 88/11/0247

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Veröffentlicht am 07.03.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art103 Abs4;
IESG §10 Abs1 idF vor 1985/104;
IESG §9 Abs1 idF vor 1985/104;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat das LAA der Berufung des ASt gegen den seinen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld abweisenden Bescheid des ArbA Folge gegeben, jedoch zugleich ausgesprochen, dass auf Grund eines früheren Bescheides ausbezahltes Insolvenz-Ausfallgeld widerrufen und mit dem nunmehr zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeld kompensiert werde, so handelt es sich bei dem Abspruch betreffend den Widerruf und die Aufrechnung um eine Entscheidung, die das LAA funktionell in erster Instanz getroffen hat. Dagegen ist daher die Berufung an den BM für Arbeit und Soziales zulässig. Die gegen den genannten Abspruch des LAA an den VwGH gerichtete Beschwerde ist somit unzulässig (Hinweis auf B 12.2.1986, 84/11/0285 und B 8.10.1986, 86/11/0139).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und Wohnungswesen Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110247.X02

Im RIS seit

20.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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