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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Hat das LAA der Berufung des ASt gegen den seinen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld abweisenden Bescheid des ArbA Folge gegeben, jedoch zugleich ausgesprochen, dass auf Grund eines früheren Bescheides ausbezahltes Insolvenz-Ausfallgeld widerrufen und mit dem nunmehr zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeld kompensiert werde, so handelt es sich bei dem Abspruch betreffend den Widerruf und die Aufrechnung um eine Entscheidung, die das LAA funktionell in erster Instanz getroffen hat. Dagegen ist daher die Berufung an den BM für Arbeit und Soziales zulässig. Die gegen den genannten Abspruch des LAA an den VwGH gerichtete Beschwerde ist somit unzulässig (Hinweis auf B 12.2.1986, 84/11/0285 und B 8.10.1986, 86/11/0139).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und Wohnungswesen Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110247.X02Im RIS seit
20.02.2007