RS Vwgh 1989/3/7 88/11/0115

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Veröffentlicht am 07.03.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ABGB §1162b;
ArbPlSichG 1956 §6;

Rechtssatz

Dadurch, dass der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig ausgetreten ist, hat er sich des ihm von der Zustellung des Einberufungsbefehles an gem § 6 ArbPlSichG zukommenden Kündigungsschutzes begeben. Es ist daher bei der Ermittlung der Höhe der Kündigungsentschädigung von der Kündigungsfrist auszugehen, die vom Arbeitgeber vor der Einberufung des Bf einzuhalten gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110115.X02

Im RIS seit

08.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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