RS Vwgh 1989/3/7 88/11/0247

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Veröffentlicht am 07.03.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §73;
B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art20;
B-VG Art69 Abs1;
IESG §10 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0139 B 8. Oktober 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Durch § 10 Abs 1 IESG wird der für die unmittelbare Bundesverwaltung bestehende Grundsatz, dass der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister geht, soweit nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, nur insoweit eingeschränkt, als das Landesarbeitsamt über eine Berufung gegen den Bescheid eines Arbeitsamtes entscheidet; in allen anderen Fällen ist die Berufung an den BM für soziale Verwaltung zulässig (Hinweis B 24.4.1985, 84/11/0077 und B 12.2.1986, 84/11/0285; hier: Berufung gegen Bescheid des auf Grund eines Devolutionsantrages zuständig gewordenen Landesarbeitsamtes über Insolvenz-Ausfallgeld).

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110247.X01

Im RIS seit

20.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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