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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/11/0139 B 8. Oktober 1986 RS 1Stammrechtssatz
Durch § 10 Abs 1 IESG wird der für die unmittelbare Bundesverwaltung bestehende Grundsatz, dass der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister geht, soweit nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, nur insoweit eingeschränkt, als das Landesarbeitsamt über eine Berufung gegen den Bescheid eines Arbeitsamtes entscheidet; in allen anderen Fällen ist die Berufung an den BM für soziale Verwaltung zulässig (Hinweis B 24.4.1985, 84/11/0077 und B 12.2.1986, 84/11/0285; hier: Berufung gegen Bescheid des auf Grund eines Devolutionsantrages zuständig gewordenen Landesarbeitsamtes über Insolvenz-Ausfallgeld).
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110247.X01Im RIS seit
20.02.2007