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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
Als eigenmächtige Neuerung ist eine Vorgangsweise anzusehen, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfte, ohne dass eine solche erwirkt wurde; dies gilt, wenn nicht die Gesetzesübertretung in der Herbeiführung eines - gleichermaßen zu beseitigenden - Zustandes besteht, der gar nicht bewilligungsfähig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985070059.X02Im RIS seit
13.07.2005Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012