TE Vfgh Beschluss 2003/9/22 B1243/03

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Veröffentlicht am 22.09.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
VStG §54b
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Bei der vom Einschreiter in Beschwerde gezogenen Aufforderung (nach §54b VStG 1991) zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um keinen mit Beschwerde nach Art144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren Verwaltungsakt (vgl. VfSlg. 11.009/1986, 11.339/1987, 11.887/1988, 12.536/1990, 12.629/1991). Der Beschwerde liegt daher kein tauglicher Beschwerdegegenstand zu Grunde.

2.1. Da die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung somit wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar aussichtslos ist, musste sein mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).

2.2. Aus den unter Punkt 1. angeführten Gründen war die Beschwerde zugleich als unzulässig zurückzuweisen.

2.3. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art144 Abs3 B-VG abzuweisen.

3. Diese Beschlüsse konnten kraft §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG und §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Einschreiters, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hingewiesen sei jedoch auf die Bestimmung des §54b Abs2 zweiter Satz VStG 1991, wonach der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben hat, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Verwaltungsstrafrecht, Vollzug Strafe, VfGH / Verfahrenshilfe, Ersatzfreiheitsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1243.2003

Dokumentnummer

JFT_09969078_03B01243_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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