Index
10 VerfassungsrechtNorm
StV Wien 1955 Art7 Z3Leitsatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit von (einsprachigen)Ortsbezeichnungen in straßenpolizeilichen Ortstafelverordnungen inKärnten wegen Widerspruchs zum Minderheitenschutz im StaatsvertragWien unter Hinweis auf die VorjudikaturSpruch
In §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 22. Juni 2005, Zahl VK6-STV-914/2-2005, war die Ortsbezeichnung "Sittersdorf" bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 gesetzwidrig.
Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Z B1960/06 dasrömisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Z B1960/06 das
Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:
Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 6. April 2006 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von Sittersdorf eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten.
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 27. Oktober 2006 wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe und demgemäß auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
2. Aus Anlass dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am 12. Dezember 2007, gemäß Art139 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der im Spruch genannten Verordnungsbestimmung einzuleiten.
2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt legte die Verordnungsakten vor und teilte mit, dass eine schriftliche Äußerung zum Gegenstand durch die Kärntner Landesregierung erfolgen werde.
2.2. Die Kärntner Landesregierung führte in ihrer Äußerung Folgendes aus:
"Die maßgebliche Rechtslage:
Die innerstaatliche Rechtssetzung hinsichtlich der Anbringung von Verkehrszeichen, die die räumliche Ausdehnung eines Ortsgebietes begrenzen, ist in Verwaltungs- und Gerichtsbezirken in Kärnten mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung an den völkerrechtlichen Verpflichtung[en] zu orientieren, die Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien vorgibt. In diesen Gebieten müssen nämlich Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer Sprache wie auch in Deutsch verfasst werden.
Zur Auslegung der Bestimmungen des Art7 Z3 des StV von Wien:
Der Verfassungsgerichtshof hat im sogenannten Ortstafelerkenntnis VfSlg. Nr. 16.404 zum nicht eindeutigen Begriff der 'Verwaltungsbezirke' die Ansicht vertreten, dass diesem Begriff, insoweit es um das Verfassen von Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur in Form der Ortsbezeichnungen auf Ortstafeln geht, ein Verständnis beizulegen ist, 'das sich an den tatsächlichen, d. h. - gegebenenfalls - ortschaftsbezogenen Siedlungsschwerpunkten der betreffenden Volksgruppe orientiert. Demgemäß sind unter dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' in diesem normativen Zusammenhang auch 'Ortschaften' oder 'Gemeindeverwaltungsteile' im mehrfach erwähnten gemeinderechtlichen Sinn zu verstehen.'
Diese im Vergleich zum Recht auf Amtssprache, bei dem dieser Begriff mit der Gemeindeebene gleichgesetzt wird, differenzierte Begriffsinterpretation wird auch von der Kärntner Landesregierung geteilt. Während es im Falle des Anspruches darauf, die slowenische Sprache zusätzlich als Amtssprache verwenden zu können, darum geht, dass dem einzelnen Minderheitenangehörigen kein Nachteil daraus entstehen sollte, dass er seine Kontaktnahme mit Ämtern und Behörden besser in der ihm allenfalls geläufigeren slowenischen Sprache oder Dialektform seiner Umgebung pflegen kann oder dies bevorzugt, geht es im Zusammenhang mit der Anbringung von zweisprachigen topographischen Aufschriften - wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. Nr. 12.836 selbst betont hat, nicht darum, 'einzelnen Minderheitsangehörigen Erleichterung (zu) bringen', - diese Regelung verfolgt vielmehr die Zielsetzung, die Allgemeinheit darauf aufmerksam zu machen, 'dass hier eine ins Auge springende - verhältnismäßig größere - Zahl von Minderheitsangehörigen lebt.'
Demnach scheint bei der Festlegung des Anspruches auf Verwendung der slowenischen Sprache als Amtssprache eher eine gewisse Großzügigkeit angezeigt zu sein, weil es dem einzelnen Minderheitsangehörigen nicht zum Nachteil gereichen sollte, dass die Siedlungsdichte der Volksgruppe in seinem Umfeld eher gering ist, während es bei der Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften darum geht, nach außen die Existenz einer - in der Diktion des Verfassungsgerichtshofes - 'ins Auge springende(n) - verhältnismäßig größere(n) - Zahl von Minderheitsangehörigen' zu signalisieren und zu dokumentieren.
Gegen eine inhaltliche Identität des Verständnisses des Begriffes 'Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung' im ersten und zweiten Satz von Art7 Z3 ist auch der Umstand ins Treffen zu führen, dass bei der Frage der Topographie auch die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass die Siedlungsdichte und Präsenz der Volksgruppe auch auf der Gemeindeebene unausgewogen ist. Die Orientierung an den gemeindebezogenen Siedlungsschwerpunkten im Amtssprachenerkenntnis vom 4. Oktober 2000 wurde dort deshalb als gerechtfertigt angesehen, weil für die Inanspruchnahme dieses Rechtes auf unterster Ebene nur die Gemeindeämter als Amtsstellen der Gemeinden und behördliche Hilfsapparate der Gemeindevertretungsorgane in Betracht kommen. Eine im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention an Ziele und Zwecke orientierte Auslegung des Begriffes in Art7 Z3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien würde es demgegenüber hinsichtlich der Topographie nahe legen, dem Begriff ein Verständnis zu unterlegen, das auch auf die unter der Gemeindeebene bestehenden lokalen Siedlungszentren (Ortschaften) abstellt. Der von mangelnder Geschlossenheit gekennzeichnete Siedlungsbestand der Slowenen in Kärnten wirkt sich nämlich auch auf Gemeindeebene in der Form aus, dass in Gemeinden, in denen der Anteil der slowenisch sprechenden Einwohner vielleicht insgesamt einen durchaus bedeutenden Prozentsatz ausmacht, neben Gebietsteilen mit hoher Siedlungsdichte der slowenisch sprechenden Volksgruppe auch solche liegen, in denen überhaupt keine Angehörigen der Volksgruppe leben oder die Volksgruppe nur in sehr geringem Prozentsatz präsent ist.
Eine derartige unterschiedliche räumliche Zuordnung der Minderheitenrechte nach dem ersten und zweiten Satz von Art7 Z3 StV von Wien müsste allerdings auch bei der Festlegung des für die Gewährleistung der daraus abzuleitenden Minderheitenrechte maßgeblichen Minderheitenanteils ihren Niederschlag finden. In Anwendung des volksgruppenpolitisch anerkannten Grundsatzes, dass sich der für die Gewährleistung von Minderheitenrechten anzuwendende Prozentanteil verkehrt proportional zur Größe der in Betracht gezogenen Gebietseinheit verhält, müssten für die Gewährleistung des auf die Ortschaftsebene herunter gebrochenen Anspruches auf zweisprachige Topographie, eine im Verhältnis zu dem der Amtssprachenregelung zugrunde gelegten Prozentanteiles entsprechend erhöhte Anteilsgröße Anwendung finden. Jedenfalls erscheint die in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bisher vertretene Ansicht, dass der auf die Gemeindeebene bezughabende Prozentsatz für die Gewährleistung des Anspruches auf der slowenischen Sprache als Amtssprache in gleicher Weise auch im Rahmen der ortschaftsbezogenen Topographieregelung herangezogen werden könne, verfehlt und nicht in Art7 Z3 zweiter Satz des StV von Wien begründet.
Zur Bezugnahme auf die Volkszählungsergebnisse:
Der Verfassungsgerichtshof begründet seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt infolge der lediglich deutschsprachigen Ortsbezeichnung auf der Ortstafel ausschließlich mit den Ergebnissen der Volkszählungen. Bei der Volkszählung 2001 wurde ein Anteil von 15,6 % der österreichischen Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache ermittelt. Bei den vorangegangenen Volkszählungen ergaben die ortschaftsweisen Auswertungen folgende Prozentanteile:
1961 - 29,0 % (Anteil slowenisch Sprechender an der gesamten Wohnbevölkerung), 1971 - 32,0 %, 1981 - 22,3 %, 1991 - 20,3 %.
Abgesehen davon, dass kritisch anzumerken ist, dass bei der Heranziehung der statistischen Daten auf die einzige Erhebung, die die Frage nach der Muttersprache zum Gegenstand hatte (Geheime Muttersprachenerhebung vom 14. November 1976), bei der Beurteilung nicht Rücksicht genommen wurde, muss festgehalten werden, dass die genannten Prozentsätze die Auswertung der Frage nach der Umgangssprache betreffen, während der Staatsvertrag auf die Zugehörigkeit zur slowenischen Bevölkerung abstellt und nicht darauf, ob die betreffende Person die slowenische Sprache als Umgangssprache benutzt.
Es ist historisch belegt, dass das im Staatsvertrag grundgelegte Minderheitenverständnis national und nicht sprachlich determiniert ist. Dem ursprünglich von den Westmächten präferierten Ausdruck 'linguistic minorities' stand im Rahmen der Staatsvertragsverhandlungen die sowjetische Haltung, die mit Nachdruck die nationale Orientierung berücksichtigt wissen wollte, gegenüber. Nachdem die Westalliierten im russischen Textvorschlag, der den Begriff 'nationale Minderheit' verwendete, die Gefahr der Entstehung eines Staates im Staate sahen, ging ihre Kompromissbereitschaft in diesem Punkt nur dahin, den Ausdruck 'linguistic' fallen zu lassen und lediglich von 'minorities' zu sprechen. Die sowjetische Seite dagegen beharrte allerdings darauf, dass im russischen Text weiterhin der Begriff 'nationale Minderheit' verwendet wird. Dieses Adjektiv wurde auch - abweichend vom englischen, französischen und deutschen Staatsvertragstext - in der russischen Fassung des Textes des Österreichischen Staatsvertrages ausdrücklich beibehalten. Auch dieser historische Aspekt spricht gegen die Vorgangsweise, mit der der Verfassungsgerichtshof die Beurteilung der Volksgruppenstärke ausschließlich auf der Basis der Umgangssprachenerhebungsergebnisse vornimmt."
II. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage (nämlich zur Zeit der Tat [29. Jänner 2006] bzw. der Fällung des Bescheides erster Instanz [6. April 2006] - vgl. §1 Abs2 VStG; s. auch VfSlg. 17.327/2004) stellt sich wie folgt dar:römisch II. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage (nämlich zur Zeit der Tat [29. Jänner 2006] bzw. der Fällung des Bescheides erster Instanz [6. April 2006] - vergleiche §1 Abs2 VStG; s. auch VfSlg. 17.327/2004) stellt sich wie folgt dar:
1.1. Die Z3 des im Verfassungsrang stehenden, mit "Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten" überschriebenen Art7 des Staatsvertrages von Wien (im Folgenden: StV Wien) lautet wie folgt:
"3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt."
1.2.1. Im Abschnitt I "Allgemeine Bestimmungen" des Volksgruppengesetzes, BGBl. 396/1976, sieht §2 - nach Aufhebung der Wortfolge "wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen" in Abs1 Z2 mit Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 (vgl. BGBl. I 35/2002) - Folgendes vor: 1.2.1. Im Abschnitt römisch eins "Allgemeine Bestimmungen" des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt 396 aus 1976,, sieht §2 - nach Aufhebung der Wortfolge "wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen" in Abs1 Z2 mit Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2002,) - Folgendes vor:
"§2. (1) Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen:
1. Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder.
2. Die Gebietsteile, in denen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind.
3. Die Behörden und Dienststellen, bei denen zusätzlich zur deutschen Amtssprache die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe zugelassen wird, wobei jedoch das Recht der Verwendung dieser Sprache auf bestimmte Personen oder Angelegenheiten beschränkt werden kann.
1.2.2. §12 des Volksgruppengesetzes lautet (samt Überschrift) wie folgt:
"ABSCHNITT IV
Topographische Bezeichnungen
§12. (1) Im Bereiche der gemäß §2 Abs1 Z. 2 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen.§12. (1) Im Bereiche der gemäß §2 Abs1 Ziffer 2, bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen.
1.2.3. Die Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 306, lautete zu den in Pkt. II. genannten Zeitpunkten - nach Aufhebung der Wortfolge "In der Gemeinde Bleiburg in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Feistritz ob Bleiburg und Moos, in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Vellach, in der Gemeinde Globasnitz und in der Gemeinde Neuhaus im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Schwabegg." in §1 Z2 mit Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 (vgl. BGBl. II 37/2002) - wie folgt: 1.2.3. Die Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 306, lautete zu den in Pkt. römisch II. genannten Zeitpunkten - nach Aufhebung der Wortfolge "In der Gemeinde Bleiburg in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Feistritz ob Bleiburg und Moos, in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Vellach, in der Gemeinde Globasnitz und in der Gemeinde Neuhaus im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Schwabegg." in §1 Z2 mit Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, 37 aus 2002,) - wie folgt:
"Auf Grund des §2 Abs1 und des §12 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet: "Auf Grund des §2 Abs1 und des §12 des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§1. In folgenden Gebietsteilen (§2 Abs1 Z. 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976) sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch slowenischer Sprache anzubringen: §1. In folgenden Gebietsteilen (§2 Abs1 Ziffer 2, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,) sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch slowenischer Sprache anzubringen:
1. Im politischen Bezirk Klagenfurt Land:
In der Gemeinde Ebental im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Radsberg, in der Gemeinde Ferlach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Windisch-Bleiberg, in der Gemeinde Ludmannsdorf in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Ludmannsdorf und Oberdörfl und in der Gemeinde Zell;
2. im politischen Bezirk Völkermarkt:
§2. Ehemalige Gemeinden im Sinne dieser Verordnung sind die von bestehenden Gemeinden (§1) erfaßten Gebiete von Gemeinden nach dem Stand zum 15. Mai 1955.
§3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft."
Diese Verordnung trat in der Folge gemäß §2 der Topographieverordnung-Kärnten BGBl. II 245/2006 mit 1. Juli 2006 außer Kraft. Die Topographieverordnung-Kärnten BGBl. II 245/2006 sieht übrigens für die Ortschaft Sittersdorf keine zweisprachigen Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur vor, wohl aber §4 Z2 der - bislang nicht in Kraft getretenen - Topographieverordnung-Kärnten BGBl. II 263/2006. Diese Verordnung trat in der Folge gemäß §2 der Topographieverordnung-Kärnten Bundesgesetzblatt Teil 2, 245 aus 2006, mit 1. Juli 2006 außer Kraft. Die Topographieverordnung-Kärnten Bundesgesetzblatt Teil 2, 245 aus 2006, sieht übrigens für die Ortschaft Sittersdorf keine zweisprachigen Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur vor, wohl aber §4 Z2 der - bislang nicht in Kraft getretenen - Topographieverordnung-Kärnten Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2006,.
Schließlich sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2006, V54-58/06, aus, dass die Verordnung BGBl. 306/1977 idF BGBl. II 37/2002 gesetzwidrig war; die Kundmachung dieses Ausspruches erfolgte mit BGBl. II 26/2007 vom 1. Februar 2007. Schließlich sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2006, V54-58/06, aus, dass die Verordnung Bundesgesetzblatt 306 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 37 aus 2002, gesetzwidrig war; die Kundmachung dieses Ausspruches erfolgte mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 26 aus 2007, vom 1. Februar 2007.
1.3.1. Der mit "Begriffsbestimmungen" überschriebene §2 der Straßenverkehrsordnung 1960 in der hier maßgeblichen Fassung (im Folgenden kurz: StVO) enthält in Abs1 Z15 die folgende Regelung:
"15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen 'Ortstafel' (§53 Z. 17a) und 'Ortsende' (§53 Z. 17b)." "15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen 'Ortstafel' (§53 Ziffer 17 a,) und 'Ortsende' (§53 Ziffer 17 b,)."
1.3.2. Die - Hinweiszeichen betreffenden - Bestimmungen des §53 (Abs1) Z17a und Z17b StVO, auf die in §2 Abs1 Z15 leg. cit. verwiesen wird, sowie §53 Abs2 StVO lauten wie folgt:
"(1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:
...
17a. ORTSTAFEL
[Ortstafel nicht darstellbar !!!]
Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist. Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, darf dieses Zeichen nicht angebracht werden. Die Anbringung einer grünen Tafel mit der weißen Aufschrift 'Erholungsdorf' - bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen - oder einer ähnlichen, die Gemeinde näher beschreibenden Tafel unterhalb der Ortstafel ist zulässig, wenn dadurch die leichte Erkennbarkeit der Ortstafel nicht beeinträchtigt und die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird; eine solche Tafel darf die Ortstafel seitlich nicht überragen.
17b. ORTSENDE
[Ortstafel nicht darstellbar !!!]
Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens 'Ortstafel' anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden. ...
1.3.3. Abs2 des mit "Fahrgeschwindigkeit" überschriebenen §20 StVO lautet auszugsweise wie folgt:
"(2) Sofern die Behörde nicht gemäß §43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren."
1.3.4. Abs1 des mit "Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise" überschriebenen §43 StVO sieht u.a. Folgendes vor:
"(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
...
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
..."
1.3.5. Der die "Kundmachung der Verordnungen" regelnde §44 StVO sieht im hier vorliegenden Zusammenhang u.a. Folgendes vor:
"(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. ..."
1.3.6. Gemäß §94b StVO obliegt die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes grundsätzlich den Bezirksverwaltungsbehörden.
1.4. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 22. Juni 2005, Zl. VK6-STV-914/2-2005, betreffend Verkehrsbeschränkungen im Verlauf der B 82 Seeberg Straße lautet auszugsweise wie folgt (die in Prüfung gezogene Ortsbezeichnung ist hervorgehoben):
"Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß §§43 Abs1 und 44 Abs1 in Verbindung mit §94 b der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2005, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die B 82 Seeberg Straße: "Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß §§43 Abs1 und 44 Abs1 in Verbindung mit §94 b der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2005,, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die B 82 Seeberg Straße:
§1
Die Hinweiszeichen 'Ortstafel' mit der Bezeichnung 'Sittersdorf' gemäß §53 Z17a leg.cit. und 'Ortsende' gemäß §53 Z17b leg.cit. sind an der B 82 Seeberg Straße an folgenden Standorten anzubringen:
§3
Diese Verordnung tritt durch Anbringen der Verkehrszeichen in Kraft.
§4
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen in Entsprechung des §99 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2005, bestraft." Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen in Entsprechung des §99 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2005,, bestraft."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zu den Prozessvoraussetzungen
Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Prüfungsbeschluss - vorläufig - davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist.
Ferner nahm der Verfassungsgerichtshof - unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen in den Erkenntnissen VfSlg. 16.404/2001 (S 1003 Pkt. 1.3.2.1.) sowie VfSlg. 17.733/2005 (S 770 Pkt. 1.3.2.) - vorläufig an, dass die im Spruch genannte Verordnungsbestimmung im vorliegenden Zusammenhang präjudiziell ist und - da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorzuliegen scheinen - das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig ist.
Im Verordnungsprüfungsverfahren wurde nichts vorgebracht und ist auch nichts hervorgekommen, was gegen diese vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes spräche. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist daher zulässig.
2. In der Sache:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof stützte sein Bedenken gegen die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung auf die folgenden Erwägungen:
"In der Sache hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die im Spruch genannte Verordnungsbestimmung der Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien widerspricht (vgl. va. VfSlg. 16.404/2001 Pkt. 4.2. und 4.3. [S 1031f.] iVm. Pkt. 1.3.2.1. [S 1003f.]). "In der Sache hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die im Spruch genannte Verordnungsbestimmung der Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien widerspricht vergleiche va. VfSlg. 16.404/2001 Pkt. 4.2. und 4.3. [S 1031f.] in Verbindung mit Pkt. 1.3.2.1. [S 1003f.]).
Der Verfassungsgerichtshof geht dabei - vorläufig - insbesondere von Folgendem aus: Die Ortschaft Sittersdorf wies bei der Volkszählung 2001 einen Anteil von 15,6% österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache auf; bei den vorhergehenden Volkszählungen hat dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Auswertungen vorliegen, 29,0% (1961), 32,0% (1971), 22,3% (1981) und 20,3% (1991) betragen.
Die Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien dürfte daher für die - in der Gemeinde Sittersdorf im politischen Bezirk Völkermarkt gelegene - Ortschaft Sittersdorf gebieten, dass Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, insbesondere auch die hier in Rede stehenden Straßenverkehrszeichen, sowohl in Deutsch als auch in Slowenisch zu verfassen sind. Die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung scheint somit dem Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien zu widersprechen."
2.2. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich durch das Vorbringen der Kärntner Landesregierung im vorliegenden Verordnungsprüfungsverfahren, das im Wesentlichen Standpunkte wiederholt, die bereits aus früheren Normenkontrollverfahren bekannt sind, nicht veranlasst, von seiner ständigen Rechtsprechung abzugehen, der zufolge
a) dem Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) "gemischte[r] Bevölkerung" in Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien keine andere Bedeutung zukommt als im ersten Satz dieser Bestimmung (s. dazu VfSlg. 16.404/2001, S 1027ff. und diesem Erkenntnis folgend viele andere), und
b) bei der Feststellung, was (im Kontext einer Regelung über das Verfassen von Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur in näher bestimmten Minderheitensprachen) ein Gebiet mit gemischter Bevölkerung ist, von einer vergröberten statistischen Erfassung ausgegangen werden kann und - mangels anderer zuverlässiger Daten - muss und dabei va. auf die einschlägigen statistischen Erhebungen (nämlich betreffend die Zahl österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache bzw. der slowenisch Sprechenden an der Wohnbevölkerung insgesamt) abzustellen ist, wie sie sich im Rahmen der Volkszählungen ergeben (s. zB VfSlg. 18.019/2006 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
Der Verfassungsgerichtshof geht dabei insbesondere von Folgendem aus: Die Ortschaft Sittersdorf wies bei der Volkszählung 2001 einen Anteil von 15,6% österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache auf; bei den vorhergehenden Volkszählungen hat dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Auswertungen vorliegen, 29,0% (1961), 32,0% (1971), 22,3% (1981) und 20,3% (1991) betragen.
Die Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien gebietet daher für die - in der Gemeinde Sittersdorf im politischen Bezirk Völkermarkt gelegene - Ortschaft Sittersdorf, dass Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, insbesondere auch die hier in Rede stehenden Straßenverkehrszeichen, sowohl in Deutsch als auch in Slowenisch zu verfassen sind. Die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung widerspricht somit dem Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien.
Die in Rede stehende Verfassungsbestimmung des StV Wien bildete allerdings nur bis zum Inkrafttreten der Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II 245/2006, somit bis zum Ablauf des 30. Juni 2006, den vom Verfassungsgerichtshof seinem Prüfungsbeschluss zu Grunde gelegten Prüfungsmaßstab. Mit 1. Juli 2006 ist nämlich mit der in Durchführung des §2 Abs1 Z2 iVm §12 VolksgruppenG ergangenen Topographieverordnung-Kärnten eine die unmittelbare Geltung des Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien (wiederum) ausschließende Vorschrift erlassen worden (vgl. VfSlg. 15.970/2000 S 480 Pkt. 3.4., VfSlg. 16.404/2001 S 1032 Pkt. 4.3.). Beginnend mit diesem Zeitpunkt bestimmt sich die Rechtmäßigkeit der hier in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung nämlich zunächst nach dem VolksgruppenG und der darauf gestützten Topographieverordnung-Kärnten. Die Topographieverordnung-Kärnten ist allerdings - im Hinblick auf die im Anlassverfahren für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des dort bekämpften Bescheides maßgeblichen Zeitpunkte (s. dazu oben Pkt. II., Eingangssatz) - im vorliegenden Zusammenhang nicht präjudiziell iSd Erwägungen in VfSlg. 16.404/2001 (S 1003 Pkt. 1.3.2.1. zweiter Abs). Die in Rede stehende Verfassungsbestimmung des StV Wien bildete allerdings nur bis zum Inkrafttreten der Topographieverordnung-Kärnten, Bundesgesetzblatt Teil 2, 245 aus 2006,, somit bis zum Ablauf des 30. Juni 2006, den vom Verfassungsgerichtshof seinem Prüfungsbeschluss zu Grunde gelegten Prüfungsmaßstab. Mit 1. Juli 2006 ist nämlich mit der in Durchführung des §2 Abs1 Z2 in Verbindung mit §12 VolksgruppenG ergangenen Topographieverordnung-Kärnten eine die unmittelbare Geltung des Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien (wiederum) ausschließende Vorschrift erlassen worden vergleiche VfSlg. 15.970/2000 S 480 Pkt. 3.4., VfSlg. 16.404/2001 S 1032 Pkt. 4.3.). Beginnend mit diesem Zeitpunkt bestimmt sich die Rechtmäßigkeit der hier in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung nämlich zunächst nach dem VolksgruppenG und der darauf gestützten Topographieverordnung-Kärnten. Die Topographieverordnung-Kärnten ist allerdings - im Hinblick auf die im Anlassverfahren für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des dort bekämpften Bescheides maßgeblichen Zeitpunkte (s. dazu oben Pkt. römisch II., Eingangssatz) - im vorliegenden Zusammenhang nicht präjudiziell iSd Erwägungen in VfSlg. 16.404/2001 (S 1003 Pkt. 1.3.2.1. zweiter Abs).
Aufgrund dieser Überlegungen ist somit festzustellen, dass in §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 22. Juni 2005, Zahl VK6-STV-914/2-2005, die Ortsbezeichnung "Sittersdorf" bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 gesetzwidrig war. Über die Rechtmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung im Geltungszeitraum der Topographieverordnung-Kärnten war hier ebenso wenig zu befinden wie über die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung selbst.
2.3. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches gründet sich auf Art139 Abs5 zweiter Satz B-VG und §60 Abs2 VfGG.
2.4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Volksgruppen, Minderheiten, Ortstafeln, Straßenpolizei,Straßenverkehrszeichen, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich fürRechtslage), Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH /Prüfungsmaßstab, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V310.2008Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010