RS Vwgh 1989/3/7 88/11/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/11/0259

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0143 E 16. Mai 1984 VwSlg 11439 A/1984 RS 3

Stammrechtssatz

Mag auch ein bevollmächtigter Vertreter einer Partei objektiv (oder sogar subjektiv, weil er zwar den Fristbeginn kennt, sich aber über das Fristende irrt) in der Lage gewesen sein, durch eine frühere Verfahrenshandlung eine (später versäumte) Frist einzuhalten, so liegt dennoch (unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung) ein die Fristeinhaltung hinderndes Ereignis dann vor, wenn er auf Grund eines Irrtums über das Fristende erst nach objektivem Ablauf, aber noch innerhalb der von ihm angenommener Frist die Verfahrenshandlung vornimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110026.X01

Im RIS seit

31.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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