Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/11/0259Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/11/0143 E 16. Mai 1984 VwSlg 11439 A/1984 RS 3Stammrechtssatz
Mag auch ein bevollmächtigter Vertreter einer Partei objektiv (oder sogar subjektiv, weil er zwar den Fristbeginn kennt, sich aber über das Fristende irrt) in der Lage gewesen sein, durch eine frühere Verfahrenshandlung eine (später versäumte) Frist einzuhalten, so liegt dennoch (unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung) ein die Fristeinhaltung hinderndes Ereignis dann vor, wenn er auf Grund eines Irrtums über das Fristende erst nach objektivem Ablauf, aber noch innerhalb der von ihm angenommener Frist die Verfahrenshandlung vornimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110026.X01Im RIS seit
31.01.2007Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018