Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/11/0259Rechtssatz
Wurde die Einbringung der Beschwerde durch den Vorsteher der für die unter Sachwalterschaft stehende Bfrin zuständigen BG veranlasst und teilt dieser dem Rechtsvertreter der Bfin den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides (unrichtig) mit, so kann dem Rechtsvertreter kein Vorwurf gemacht werden, wenn er es unterlassen hat, die Richtigkeit der Angabe über den Zustelltag zu überprüfen. Somit liegt kein Verschulden des Rechtsvertreters an der Versäumung der Beschwerdefrist vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110026.X02Im RIS seit
31.01.2007Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018