RS Vwgh 1989/3/7 88/11/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/11/0259

Rechtssatz

Wurde die Einbringung der Beschwerde durch den Vorsteher der für die unter Sachwalterschaft stehende Bfrin zuständigen BG veranlasst und teilt dieser dem Rechtsvertreter der Bfin den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides (unrichtig) mit, so kann dem Rechtsvertreter kein Vorwurf gemacht werden, wenn er es unterlassen hat, die Richtigkeit der Angabe über den Zustelltag zu überprüfen. Somit liegt kein Verschulden des Rechtsvertreters an der Versäumung der Beschwerdefrist vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110026.X02

Im RIS seit

31.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten