Index
80/02 Forstrecht;Norm
ForstG 1975 §66 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des J K in M, vertreten durch Großmann und Wagner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 6/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28. April 2008, Zl. 11-FOB-197/1-2008, betreffend Antrag gemäß § 67 Forstgesetz 1975 (mitbeteiligte Parteien: Johann Müller, Gries 1, 9853 Gmünd in Kärnten, Mag. Hermann Gabriel, Ankershofenstraße 13/7, 9020 Klagenfurt, 3. Hermann Kogler, Zwattendorf 1/St. Urban, 9560 Feldkirchen in Kärnten), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28. April 2008 in Stattgebung der Berufung der mitbeteiligten Parteien der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (BH) vom 18. Juni 2007 gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben. Mit diesem Bescheid - so die Begründung - sei der Antrag der mitbeteiligten Parteien, dem Beschwerdeführer gemäß § 67 Forstgesetz 1975 (ForstG) einen angemessenen Beitrag für die in den Jahren 2003, 2004 und 2005 in jenem Bereich des "S-weges", wo ihm kein unentgeltliches Holzabfuhrrecht zustehe, erfolgte Holzabfuhr aufzutragen, mit der Begründung (der Sache nach) zurückgewiesen worden, zwischen den Verfahrensparteien sei strittig, welche Abschnitte des "S-weges" vom Beschwerdeführer auf Grund bestehender Vereinbarungen unentgeltlich benützt werden dürften; diese Frage könne nur auf dem Zivilrechtsweg geklärt werden. Demgegenüber vertrete die Berufungsbehörde die Auffassung, dass die Zuständigkeit der Forstbehörde gegeben sei. Die Forststraße "S-weg" sei seinerzeit unter Heranziehung der Bestimmungen des Forstgesetzes (Genehmigungsbescheid der BH vom 19. Juli 1978, Zl. 21-37/77-8) errichtet worden. Im vorliegenden Fall gehe es um den Umfang des Wegbenützungsrechtes des Beschwerdeführers an dieser Forststraße entsprechend den bestehenden Vereinbarungen und um die Frage, inwieweit dafür eine Entschädigung bzw. ein Beitrag zu den angemessenen Kosten der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage zu leisten sei. Diese Fragen fielen in die Zuständigkeit der Forstbehörde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 66 Abs. 1 ForstG ist jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 4 berechtigt, auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (Bringungsberechtigter), sofern die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie auf eine allfällige Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung Bedacht zu nehmen.
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann gemäß § 66 Abs. 2 ForstG auch das Recht der Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße in Anspruch genommen werden.
Über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung hat, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zu Stande kommt, auf Antrag einer Partei die Behörde gemäß § 66 Abs. 4 ForstG unter Berücksichtigung der Erfordernisse gemäß Abs. 1 letzter Satz zu entscheiden.
Der nach § 66 Bringungsberechtigte hat gemäß § 67 Abs. 1 ForstG nach der Bringung den früheren Zustand - soweit dies möglich ist - wiederherzustellen und den Eigentümer des verpflichteten Grundstückes für alle durch die Bringung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.
Wurde dem Bringungsberechtigten die Benützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße eingeräumt, so tritt gemäß § 67 Abs. 2 ForstG an die Stelle der Entschädigung ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage oder der nichtöffentlichen Straße.
Einigen sich die Parteien über die Entschädigung oder den Beitrag nicht, so hat gemäß § 67 Abs. 4 ForstG die Behörde auf Antrag über den Grund und die Höhe des Anspruches zu entscheiden.
Innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft eines Bescheides gemäß Abs. 4 kann jede der beiden Parteien gemäß § 68 Abs. 5 ForstG die Festlegung der Entschädigung oder des Beitrages bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei diesem Gericht tritt der gemäß Abs. 4 erlassene Bescheid außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden.
Der Beschwerdeführer bestreitet die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Auffassung, es sei zur Beurteilung der Frage, ob er für die Benützung des "S-weges" zur Holzabfuhr einen Beitrag zu leisten habe, die Forstbehörde zuständig. Die belangte Behörde verkenne - so der Beschwerdeführer -, dass er zur Holzbringung Grundstücke, die im Fremdeigentum stehen, nicht in Anspruch nehme. Vielmehr benütze er den "S-weg" in jenem Bereich, in dem dieser über fremde Grundstücke führe, gar nicht. Der Wegerrichter, Peter L. und der Beschwerdeführer hätten nämlich am 26. März 1958 einen Vertrag geschlossen, in dem zum einen der Beschwerdeführer Peter L. die Benützung seiner Grundstücke für den neuen Weg und andererseits Peter L. dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Benützung des Weges eingeräumt habe. Am 28. Jänner 1977 sei aus Anlass einer Verbreiterung des "S-weges" eine weitere Vereinbarung mit Peter L. abgeschlossen worden, in welcher dem Beschwerdeführer das dauernde und uneingeschränkte Benützungsrecht am verbreiterten Weg eingeräumt worden sei. Es gehe daher ausschließlich um die zivilgerichtlich zu klärende Frage, welche Grundstücke von diesen vertraglichen Regelungen erfasst seien. Im Übrigen werde der "S-weg" durch eine Benützung durch den Beschwerdeführer auch nicht beeinträchtigt, weil allfällige Schäden unverzüglich behoben würden. Sämtlichen Mitbringungsberechtigten sei die Benützung des "S-weges" daher jederzeit uneingeschränkt möglich.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf: Er ist der Auffassung, er nehme für die Holzbringung eine fremde Bringungsanlage nicht in Anspruch, weil er den "S-weg" nur insoweit benutzt(e), als dieser über seine eigenen Grundstücke bzw. über Grundstücke führt, deren Benutzung ihm vertraglich unentgeltlich zugestanden worden sei. Bereits nach diesem Vorbringen kann es aber nicht zweifelhaft sein, dass er eine Bringungsanlage zur Holzabfuhr benutzt(e), die nicht ausschließlich ihm gehört, somit eine fremde Bringungsanlage. Daran vermag der Umstand, dass diese Benutzung nach den Behauptungen des Beschwerdeführers durch bestehende Vereinbarungen gedeckt sei, nichts zu ändern. Über Antrag hatte daher die Forstbehörde im Sinne des § 67 Abs. 4 ForstG über den Grund und die Höhe eines Anspruches auf Entschädigung bzw. auf einen Beitrag zu den Errichtungs- und Erhaltungskosten für diese Benützung zu entscheiden; ihre Zuständigkeit in der Sache wurde somit zu Recht bejaht. Auf die Frage, ob durch die Benützung des "S-weges" durch den Beschwerdeführer die Bringungsmöglichkeiten anderer Bringungsberechtigter beeinträchtigt würden, kommt es nicht an.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 2. Juli 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008100115.X00Im RIS seit
14.10.2008Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008