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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0084 E 13. Jänner 1988 RS 2Stammrechtssatz
Die Behörde ist bei Prüfung der Zuverlässigkeit an die rechtskräftigen Straferkenntnissen zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen gebunden, wobei ihr die Überprüfung der "dabei obwaltenden Umstände" verwehrt ist.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030230.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015