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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0973/68 B 17. September 1968 RS 1Stammrechtssatz
Die mit einem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid verbundene Auflage, die betriebsnotwendigen Grundstücke zu erwerben, vermittelt dem Grundbesitzer kein öffentliches Interesse an der Durchführung dieser Auflage. Diese Auflage erzeugt lediglich ein öffentlich-rechtliches Verpflichtungsverhältnis des Eisenbahnunternehmens (hier: Seilbahn) gegenüber der bescheiderlassenden Behörde. Ebensowenig begründet die Bestimmung des § 37 Abs 3 des Eisenbahngesetzes 1957, wonach aus Anlass der Betriebsbewilligung auch zu prüfen ist, ob die in Anspruch genommenen Liegenschaften in den Besitz des Eisenbahnunternehmens übergangen sind, ein derartiges rechtliches Interesse (Daher:
Keine Berechtigung des Grundeigentümers zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987030137.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2018