RS Vwgh 1989/3/8 87/03/0137

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Veröffentlicht am 08.03.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
93 Eisenbahn

Norm

B-VG Art132;
EisenbahnG 1957 §37 Abs3;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0973/68 B 17. September 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Die mit einem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid verbundene Auflage, die betriebsnotwendigen Grundstücke zu erwerben, vermittelt dem Grundbesitzer kein öffentliches Interesse an der Durchführung dieser Auflage. Diese Auflage erzeugt lediglich ein öffentlich-rechtliches Verpflichtungsverhältnis des Eisenbahnunternehmens (hier: Seilbahn) gegenüber der bescheiderlassenden Behörde. Ebensowenig begründet die Bestimmung des § 37 Abs 3 des Eisenbahngesetzes 1957, wonach aus Anlass der Betriebsbewilligung auch zu prüfen ist, ob die in Anspruch genommenen Liegenschaften in den Besitz des Eisenbahnunternehmens übergangen sind, ein derartiges rechtliches Interesse (Daher:

Keine Berechtigung des Grundeigentümers zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987030137.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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