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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Auch ein Bescheid, mit dem von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt wird, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs 4 AVG jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030013.X04Im RIS seit
11.07.2001