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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EisbEG 1954 §1;Rechtssatz
Im Baugenehmigungsbescheid nach § 35 EisbG liegt die Feststellung, dass das öffentliche Interesse an der dem Bescheid entsprechenden Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiegt; darin eingeschlossen ist die Feststellung, dass die Inanspruchnahme der betroffenen Liegenschaften durch den bescheidmäßigen Bau im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Nach Rechtskraft des Baugenehmigungsbescheides kann selbst der Eigentümer der durch den bescheidmäßigen "Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften" (§ 34 Abs 4 EisbG) in einem allfälligen Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten (iSd §§ 1 und 2 EisenbEntG und des § 365 ABGB) zu entsprechen. (Hinweis auf E VfGH 25.6.1974, B 249/74, VfSlg 7321/1974)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987030137.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2018