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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Aus der Tatsache allein, dass der Besch gegen eine Strafverfügung einen unbegründeten Einspruch erhoben hat, kann nicht auf die Unglaubwürdigkeit seines weiteren Vorbringens und auf seine Täterschaft geschlossen werden. Ein Einspruch gegen eine Strafverfügung bedarf keiner Begründung, um die Strafverfügung außer Kraft zu setzen. Der Besch ist daher nicht verpflichtet, schon im Einspruch anzuführen, dass nicht er, sondern jemand anderer das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat, weshalb ihm aus diesem Grunde auch nicht mangelnde Mitwirkung unterstellt werden kann, selbst wenn es ihm möglich gewesen sein sollte, auf Grund des Inhaltes der Strafverfügung ein solches Vorbringen zu erstatten.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030160.X01Im RIS seit
02.10.2006