RS Vwgh 1989/3/8 88/03/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §49 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Tatsache allein, dass der Besch gegen eine Strafverfügung einen unbegründeten Einspruch erhoben hat, kann nicht auf die Unglaubwürdigkeit seines weiteren Vorbringens und auf seine Täterschaft geschlossen werden. Ein Einspruch gegen eine Strafverfügung bedarf keiner Begründung, um die Strafverfügung außer Kraft zu setzen. Der Besch ist daher nicht verpflichtet, schon im Einspruch anzuführen, dass nicht er, sondern jemand anderer das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat, weshalb ihm aus diesem Grunde auch nicht mangelnde Mitwirkung unterstellt werden kann, selbst wenn es ihm möglich gewesen sein sollte, auf Grund des Inhaltes der Strafverfügung ein solches Vorbringen zu erstatten.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030160.X01

Im RIS seit

02.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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