RS Vwgh 1989/3/8 89/03/0013

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Veröffentlicht am 08.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3240/53 E 27. Februar 1957 VwSlg 4293 A/1957 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Bescheid, der auf einer für die Partei klar erkennbaren, offenkundig unrichtigen Sachverhaltsannahme beruht, die von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit (gemäß der Aktenlage) -

bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können, kann insoweit gemäß § 62 Abs 4 AVG berichtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030013.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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