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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs2;Rechtssatz
Am konkreten Aufstellungsort wird dem Informationsbedürfnis der Straßenbenützer durch die ANKÜNDIGUNG DES ORTES ausreichend Rechnung getragen und es bedarf mehrere km vor der Örtlichkeit noch keines Hinweises auf das spezielle Schigebiet (Seilbahn).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030104.X01Im RIS seit
27.09.2006