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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
AtemalkoholmeßgeräteV 1961;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/03/0042 E 21. September 1988 RS 11Stammrechtssatz
Durch die in der 13. StVO-Novelle, BGBl Nr. 1986/105, vorgesehene Neufassung des § 5 Abs 1 StVO - dessen erster Satz betreffend das an den Tatbestand eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes geknüpfte Verbot, ein Fahrzeug zu lenken oder in Betrieb zu nehmen, keine Änderung erfahren hat - durch den Entfall des früheren letzten Satzes des § 5 Abs 2 und durch die teilweise an dessen Stelle getretene Bestimmung der lit a des § 5 Abs 2 a StVO trat auf Gesetzesstufe keine Rechtslage ein, derzufolge der Verordnung vom 1. Jänner 1961, BGBl Nr. 3/1961 über die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit dem Inkrafttreten der 13. StVO-Novelle derogiert worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030189.X05Im RIS seit
06.10.2006Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010