RS Vwgh 1989/3/8 89/03/0013

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Veröffentlicht am 08.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §17;
AVG §62 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Ausführungen über die Zulässigkeit einer Berichtigung der Tatzeit einer Übertretung des § 5 Abs 2 StVO durch die Berufungsbehörde mit Berichtigungsbescheid (hier: Erkennbarkeit der richtigen Tatzeit aus der Anzeige; die Unterlassung der Akteneinsicht, die von der Behörde nicht verweigert wurde, geht zu Lasten der Partei).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030013.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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