RS Vwgh 1989/3/8 88/03/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §31 Abs2;

Rechtssatz

Wurde die Zulassungsbesitzerin erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist vom Inhalt der Anzeige in Kenntnis gesetzt und zur Rechtfertigung aufgefordert, worauf sie ihren Gatten als Lenker zur Tatzeit am Tatort namhaft machte, so kann aus der Tatsache allein, dass zu diesem Zeitpunkt ihr Gatte nicht mehr verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werden konnte, nicht zwingend geschlossen werden, dass dieses Vorbringen deswegen unglaubwürdig sei. Es hätte daher bzgl des Lenkers weiterer Ermittlungen, etwa durch zeugenschaftliche Einvernahme des namhaft gemachten Gatten bedurft, wozu die Beh nach dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet war, auch wenn ein solcher Antrag von der Besch nicht ausdrücklich gestellt wurde.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030160.X03

Im RIS seit

02.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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