RS Vwgh 1989/3/8 88/03/0160

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Veröffentlicht am 08.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §31 Abs2;
VStG §38;

Rechtssatz

Der Eintritt der Verfolgungsverjährung gegenüber dem von der Zulassungsbesitzerin als Lenker namhaft gemachten Gatten bzgl der in Rede stehenden Übertretung steht seiner Einvernahme als Zeuge nicht entgegen, ist er doch, wenn er sich nicht der Aussage entschlägt, zur Angabe der Wahrheit verpflichtet und würde sich im Fall der falschen Zeugenaussage der strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen. Für den Fall, dass er sich der Aussage entschlägt, ist dies von der Beh nach freier Überzeugung bei der Beurteilung der Beweise zu berücksichtigen.

Schlagworte

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030160.X04

Im RIS seit

02.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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