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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Eintritt der Verfolgungsverjährung gegenüber dem von der Zulassungsbesitzerin als Lenker namhaft gemachten Gatten bzgl der in Rede stehenden Übertretung steht seiner Einvernahme als Zeuge nicht entgegen, ist er doch, wenn er sich nicht der Aussage entschlägt, zur Angabe der Wahrheit verpflichtet und würde sich im Fall der falschen Zeugenaussage der strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen. Für den Fall, dass er sich der Aussage entschlägt, ist dies von der Beh nach freier Überzeugung bei der Beurteilung der Beweise zu berücksichtigen.
Schlagworte
Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030160.X04Im RIS seit
02.10.2006