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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Auch wenn der Besch nichts zur Klärung des Widerspruches zwischen der Anzeige und seiner Rechtfertigung in Ansehung der Fahrtrichtung des Tatfahrzeuges beiträgt, obwohl er durch die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, enthebt dieses Verhalten die Beh nicht ihrer Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit. Dadurch, dass die belangte Beh diesem Widerspruch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Besch maßgebende Bedeutung beimisst und sie auch ohne Zutun des Besch in der Lage ist, in dieser Frage weitere und gegebenenfalls zur Aufklärung des Widerspruches führende Erhebungen anzustellen, bleibt, wenn die Beh dies unterlässt, der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig.
Schlagworte
Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030160.X05Im RIS seit
02.10.2006