RS Vwgh 1989/3/8 88/03/0160

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Veröffentlicht am 08.03.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Auch wenn der Besch nichts zur Klärung des Widerspruches zwischen der Anzeige und seiner Rechtfertigung in Ansehung der Fahrtrichtung des Tatfahrzeuges beiträgt, obwohl er durch die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, enthebt dieses Verhalten die Beh nicht ihrer Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit. Dadurch, dass die belangte Beh diesem Widerspruch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Besch maßgebende Bedeutung beimisst und sie auch ohne Zutun des Besch in der Lage ist, in dieser Frage weitere und gegebenenfalls zur Aufklärung des Widerspruches führende Erhebungen anzustellen, bleibt, wenn die Beh dies unterlässt, der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030160.X05

Im RIS seit

02.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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