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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Nach dem mit der rechtzeitigen Einbringung des Einspruches verbundenen Außerkrafttreten der Strafverfügung ist von der Behörde das ordentliche Verfahren einzuleiten. In diesem Verfahren kann der Beschuldigte (einer Übertretung der StVO) auch die Lenkereigenschaft bestreiten. Damit muss die Behörde rechnen, weshalb es ihr obliegt, die zur Feststellung des Lenkers erforderlichen Veranlassungen so rechtzeitig zu treffen, dass einer Verfolgung nicht Verjährung entgegengehalten werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030160.X02Im RIS seit
02.10.2006