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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Erhebungen darüber, ob durch die Ankündigung eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten sei, sind dann nicht erforderlich, wenn die Beh bereits die erste der im § 84 Abs 3 StVO normierten Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung, nämlich das Vorliegen eines vordringlichen Bedürfnisses bzw. eines erheblichen Interesses der Straßenbenützer an der Ankündigung, verneint.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030104.X02Im RIS seit
27.09.2006