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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Die Ermächtigung des Straßenaufsichtsorgans zur Durchführung der Atemluftprobe, die Aufforderung zur Ablegung des Alkotests, die Art des zur Atemluftprobe verwendeten Gerätes und das eine Weigerung darstellende Verhalten des Aufgeforderten sind keine Tatbestandsmerkmale der Übertretung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO (Verweigerung des Alkotests) und sind daher zur Konkretisierung der Tat iSd § 44 a lit a VStG nicht in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030189.X03Im RIS seit
06.10.2006Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010