RS Vwgh 1989/3/8 88/03/0189

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Veröffentlicht am 08.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Die Ermächtigung des Straßenaufsichtsorgans zur Durchführung der Atemluftprobe, die Aufforderung zur Ablegung des Alkotests, die Art des zur Atemluftprobe verwendeten Gerätes und das eine Weigerung darstellende Verhalten des Aufgeforderten sind keine Tatbestandsmerkmale der Übertretung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO (Verweigerung des Alkotests) und sind daher zur Konkretisierung der Tat iSd § 44 a lit a VStG nicht in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030189.X03

Im RIS seit

06.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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