RS Vwgh 1989/3/8 89/03/0054

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Veröffentlicht am 08.03.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0103 E 29. Jänner 1986 VwSlg 12007 A/1986 RS 3

Stammrechtssatz

§ 5 Abs 1 StVO kommt auch zum Tragen, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht ausschließlich auf Alkoholkonsum, sondern auch auf andere Komponenten (wie z.B. die Einnahme von Medikamenten oder Ermündungszustände) zurückzuführen ist. Selbst wenn die überwiegend durch solche anderen Umstände verursacht wurde, ist der Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO gegeben (Hinweis E 14.2.1985, 85/02/0114).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030054.X02

Im RIS seit

22.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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