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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/03/0103 E 29. Jänner 1986 VwSlg 12007 A/1986 RS 3Stammrechtssatz
§ 5 Abs 1 StVO kommt auch zum Tragen, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht ausschließlich auf Alkoholkonsum, sondern auch auf andere Komponenten (wie z.B. die Einnahme von Medikamenten oder Ermündungszustände) zurückzuführen ist. Selbst wenn die überwiegend durch solche anderen Umstände verursacht wurde, ist der Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO gegeben (Hinweis E 14.2.1985, 85/02/0114).
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030054.X02Im RIS seit
22.01.2007