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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GelVerkG §5 Abs1 idF 1987/125;Rechtssatz
Die Tatsache, daß der Antragsteller um eine Konzession für das Taxi-Gewerbe, dessen Ansuchen mangels Zuverlässigkeit abgewiesen wurde, eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B sowie einen Taxilenkerausweis besitzt, steht der Rechtmäßigkeit dieser abweisenden Entscheidung auch angesichts des Umstandes, daß die für die Ausstellung des Taxilenkerausweises zuständige Behörde bei Ausübung dieser Tätigkeit der den Konzessionsantrag in zweiter Instanz ablehnenden Behörde unterstellt ist, nicht entgegen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030230.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015