RS Vwgh 1989/3/8 88/03/0230

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Veröffentlicht am 08.03.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1 idF 1987/125;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Tatsache, daß der Antragsteller um eine Konzession für das Taxi-Gewerbe, dessen Ansuchen mangels Zuverlässigkeit abgewiesen wurde, eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B sowie einen Taxilenkerausweis besitzt, steht der Rechtmäßigkeit dieser abweisenden Entscheidung auch angesichts des Umstandes, daß die für die Ausstellung des Taxilenkerausweises zuständige Behörde bei Ausübung dieser Tätigkeit der den Konzessionsantrag in zweiter Instanz ablehnenden Behörde unterstellt ist, nicht entgegen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030230.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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