RS Vwgh 1989/3/8 88/01/0282

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Veröffentlicht am 08.03.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

PaßG 1969 §25 Abs3 litc;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63;

Rechtssatz

Zwar ist ein beim VwGH angefochtener Bescheid grundsätzlich nach der Rechts- und Sachlage zu prüfen, die im Zeitpunkt der Erlassung bestand, doch kommt im Falle der Aufhebung eines Bescheides dem aufhebenden Erkenntnis rückwirkende Kraft zu. Das bedeutet, dass den während der Geltung des in der Folge vom VwGH aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzten Akte, (hier Versagung eines Sichtvermerkes gem § 25 Abs 3 lit c PassG) im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde (Hinweis E 29.11.1985, 85/17/0030 und E 29.3.1982, 81/12/0214, und Oberndorfer "Die Österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit", S 185).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988010282.X01

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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