RS Vwgh 1989/3/14 87/08/0153

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Veröffentlicht am 14.03.1989
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §21 Abs1;
ASVG §44 Abs2;
ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 44 Abs 2 ASVG, auf dessen § 49 beim Eingriff des Entgeltes im § 21 Abs 1 AlVG verwiesen wird, zeigt, dass zwischen "bemessen" und "abrechnen" des Arbeitsverdienstes zu unterscheiden ist. Da der Gesetzgeber des AlVG im § 21 Abs 1 dritter Satz jedoch ausschließlich vom "bemessen" spricht, hätte die bel Beh untersuchen müssen, ob die Auszahlung eines bestimmten Betrages an den bf Arbeitslosengeldbezieher (hier: Handelsreisender mit Provisionsansprüchen) auf Grund einer für die Beantwortung der maßgebenden Rechtsfrage bedeutungslosen Abrechnung erfolge oder ob es sich dabei um das Entgelt iSd § 49 ASVG gehandelt hat, auf das der Bf in den letzten vier vollen (Kalender)Wochen bzw. - bei monatlicher Bemessung - im letzten vollen (Kalender)Monat seiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung Anspruch hatte (Hinweis E 30.9.1985, 84/08/0057). Bei bloßen Provisionen scheidet eine Bemessung nach Monaten aus. Zu prüfen und zu begründen wäre von der bel Beh unter Berücksichtigung des für den Bf in Betracht kommenden KollV auch gewesen, ob der Bf auf ein Fixum oder dgl Anspruch hatte.

Schlagworte

Entgelt Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987080153.X01

Im RIS seit

03.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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