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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Durfte die bel Beh zu Recht davon ausgehen, dass das Beschäftigungsverhältnis der Antragsteller zu ihrem Stiefvater zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht geendet, sondern weiterbestanden hat, so ist die in der Beschwerde zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung, dass die von der Antragsteller nach diesem Zeitpunkt im Betrieb ihres Stiefvaters ausgeübte Tätigkeit, die im Gegensatz zu vorher nur mehr fallweise und geringfügig gewesen sei, wegen dieser Einschränkung des Umfanges nicht dem § 12 Abs 1 AlVG unterstellt werden dürfe, unrichtig. Auf das Ausmaß der Tätigkeit der Antragstelelr während des Leistungsbezuges und auf das allenfalls dafür erhaltene Entgelt kommt es diesfalls nicht an (Hinweis auf E 29.11.1984, 83/08/0083, VwSlg 11600 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987080159.X01Im RIS seit
03.04.2006