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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1166/65 E 3. Oktober 1967 RS 2Stammrechtssatz
An die in einem aufhebenden Erkenntnis festgelegte Rechtsansicht ist auch der VwGH bei Prüfung des Ersatzbescheides gebunden, wenn sich die Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des seinerzeit aufgehobenen Bescheides nicht geändert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080249.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.12.2015