RS Vwgh 1989/3/14 87/08/0261

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Veröffentlicht am 14.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0046 E 19. Mai 1988 RS 6

Stammrechtssatz

Wenn die Partei im erstinstanzlichen Bescheid gem § 25 Abs 1 AlVG 1977 zur Rückzahlung "unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes" verpflichtet wurde, stellen die Worte "unberechtigt empfangen", die die objektive Seite betreffen, gerade noch den Zusammenhang mit § 24 Abs 2 AlVG 1977 her, wobei sowohl im erstinstanzlichen Bescheid als auch im angefochtenen Bescheid in der Begründung der Wortlaut des § 24 Abs 2 leg cit wiedergegeben wird. Wenn nicht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gem § 24 Abs 2 AlVG widerrufen hat, liegt somit keine Unzuständigkeit der belangten Behörde vor.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987080261.X01

Im RIS seit

05.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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